Beratungseinsatz nach §37 SGB XI Absatz 3

Eine Pflegeberatung ist dann verpflichtend, wenn Pflegebedürftige durch Angehörige Pflegegeld beziehen und gepflegt werden.

Im Rahmen der Pflegeversicherung ist der Nachweis über diese Beratungsbesuche erforderlich.

Wenn ein ambulanter Pflegedienst Pflegesachleistungen erbringt und somit pflegende Angehörige bei der Pflege unterstützt, verfällt der Anspruch auf eine Pflegeberatung nach §37 SGB XI Absatz 3.

Nach §37 Abs. 3 SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Abs. 1 beziehen:

1. einmal halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3

2. einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5

eine Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.

Die Pflegekasse trägt die Kosten für eine Pflegeberatung durch einen ambulanten Pflegedienst.

Die Inanspruchnahme ist freiwillig, allerdings kann bei Nichteinhaltung das Pflegegeld gekürzt werden.
Unser Heisig Pflegedienst bietet Pflegeberatungen gem. §37 Abs. 3 SGB XI durch unsere erfahrenen Pflegefachkräfte nach Terminabsprache in Ihrer Häuslichkeit an. So können wir die Pflegesituation beurteilen evtl. neu einschätzen und die pflegenden Angehörigen fachlich beraten. Zudem informieren wir Sie über den Einsatz von Hilfsmitteln, über Wohnraumanpassungen, Entlastungsoptionen und geben Ihnen hilfreiche Tipps rund um das Thema Pflege und Betreuung.

Vereinbaren Sie jetzt unverbindlich und kostenlos einen Termin mit uns unter 02238-51041

Wir freuen uns auf Sie!



 
 
 
 
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